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Letzte Änderung:
04.09.2019

Neues Bundesmeldegesetz ab 1. November 2015 - Wohnungsgeberbestätigung

Verehrte Bürgerinnen und Bürger,

 

am 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Damit treten zugleich neue Regelungen in Kraft, die z.B. bei einem Wohnungswechsel künftig zu beachten sind.

 

U.a. wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (z.B. beim Wegzug in das Ausland) wieder eingeführt. Damit sollen künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber sind Vermieter oder von ihnen Beauftragte wie z.B. Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können selbst auch Wohnungseigentümer sein, oder auch Hauptmieter die Wohnungen oder Zimmer untervermieten.

 

Wohnungsgeber müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Hier erhalten Sie die  erforderliche Wohnungsgeberbestätigung  (ï Formular zum Herunterladen; § 19 Bundesmeldegesetz). 

 

Die Vorlage des Mietvertrages erfüllt die Voraussetzungen nicht!

 

Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebüro (Bürgerbüro) vorzulegen. Kommen Wohnungsgeber ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.

 

Weitere wissenwerte Regelungen des neuen Bundesmeldegesetzes erhalten Sie in den Mitteilungsblättern unserer Mitgliedsgemeinden (Ausgabe Oktober und November 2015) oder unter http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Moderne-Verwaltung/Verwaltungsrecht/Meldewesen/meldewesen_node.html

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